Miete
Rz. 8
Die Miete für bewegliche Sachen und ein Grundstück ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (siehe
Miete).
Bei Wohnungen ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (siehe
Wohnungsmietvertrag).
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