Mieterpflichten, Mieterrechte
Rz. 15
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (
§ 535 Abs. 2 BGB@). Die Höhe der Miete können die Parteien frei vereinbaren. Bei der Wohnraummiete gibt es Einschränkungen (
§ 358 BGB@).
Der Mieter ist zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet. Zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört auch, dass der Mieter die Mietsache nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters an einen Dritten überlassen darf (
§ 540 BGB@).
Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Vermieter zu melden (
§ 536c BGB@).
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (
§ 538 BGB@).
Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter zur Rückgabe der erhaltenen Sache verpflichtet (siehe Rückgabepflicht,
Rz.25).
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