Nachmieter, Ersatzmieter
Rz. 16
Möchte der Mieter frühzeitig aus dem Vertrag ausscheiden (z.B. vor Ablauf der Kündigungsfrist), dann ist von Bedeutung ob der Mietvertrag eine Nachmieterklausel hat.
Der Mieter hat einen Anspruch einen Nachmieter zu stellen, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel für einen vorzeitigen Auszug enthält oder wenn die Parteien sich nachträglich auf das Stellen eines Nachmieters geeinigt haben.
Ohne Nachmieterklausel hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch frühzeitig aus dem Mietverhältnis durch Stellung eines Nachmieters entlassen zu werden.
Die Ablehnung einer Vertragsaufhebung durch den Vermieter darf aber nicht gegen
§ 242 BGB@ (Treu und Glauben) verstoßen. Sie kann unbillig sein, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Aufhebung hat und die Aufhebung des Vertrags dem Vermieter zumutbar ist. So kann bei einem beruflich veranlassten Ortswechsel oder Ortswechsel wegen schwerer Krankheit des Mieters das Festhalten am Vertrag beim Nachweis eines zumutbaren Nachmieters grundlos und daher unbillig sein.
Zu den Anforderungen eines geeigneten und zumutbaren Nachmieters, siehe BGH, 22. Januar 2003 - VIII
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