Schriftform
Rz. 8
Der Mietvertrag (
§ 535 BGB@) bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (z.B.
Schriftform), d.h. ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden.
Für einen Mietvertrag über Wohnungen gibt es Sonderregelungen. Ein Mietvertrag über Wohnraum, Räume, Grundstücke bedarf der Schriftform, wenn er für länger als 1 Jahr geschlossen wird (
§ 550 BGB@,
§ 578 BGB@).
Bei der gesetzlichen Schriftform ist erforderlich, dass der Vertrag handschriftlich unterschrieben ist (vgl.
§ 126 BGB@).
Für die Schriftform nach
§ 550 BGB@ ist nicht zwigend erforderlich, dass der Vertragsschluss in Schriftform erfolgt. Ein Mietvertrag genügt danach auch dann der Schriftform des
§ 550 BGB@, wenn er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des
§ 126 BGB@ niedergelegten Vertragsbedingungen nur mündlich oder konkludent abgeschlossen worden ist (BAG, 07.03.2018 - XII ZR 129/16, Rn. 21), z.B. bei verspäteter Annahme oder bei abgelehnter Annahme und späteren Vertragsschluss durch Vollzug reicht es aus, wenn die Vertragsbedingungen in Schriftform erfolgt sind.
Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des
§ 126 Abs. 2 BGB@, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach
§ 550 Satz 1 BGB@ gewahrt (BGH, 17.06.2015 - XII ZR 98/13, Leitsatz). Die Schriftform beim Mietvertrag ist gewahrt, denn sie dient in erster Linie dem Informationsbedürfnis eines künftigen Grundstückerwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten. Diesen Schutzzweck erfüllt eine nur der äußeren Form genügende Mietvertragsurkunde, in der die von beiden Parteien unterzeichneten Bedingungen des später konkludent abgeschlossenen Vertrages enthalten sind (BGH aaO, Rn. 32-34). Auch die zusätzlich mit der Schriftform des
§ 550 BGB@ verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen, werden durch die bloße Einhaltung der äußeren Form erfüllt (BGH, 07.03.2018 - XII ZR 129/16, Rn. 21).
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