Unterschrift
Rz. 14
Der Mietvertrag (
§ 535 BGB@) bedarf grundsätzlich keiner Unterschrift. Ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden.
Ein Mietvertrag über Wohnraum, Räume, Grundstücke bedarf der Schriftform, wenn er für länger als 1 Jahr geschlossen wird (
§ 550 BGB@,
§ 578 BGB@).
Bei der Schriftform des Mietvertrags ist erforderlich, dass der Mietvertrag handschriftlich unterschrieben ist (vgl.
§ 126 Abs. 1 BGB@). Bei einem Formmangel ist der Vertrag unwirksam (
§ 125 BGB@).
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