Vermieterpflichten
Rz. 13
Der Vermieter einer Sache verpflichtet sich, dem Mieter den Gebrauch der Sache entgeltlich zu gestatten (
§ 598 BGB@).
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (
§ 535 Abs. 1 BGB@).
Kurzübersicht über die Vermieterpflichten
Zu der Erhaltungspflicht gehören auch die
Schönheitsreparaturen.
<< Rz. 12 ||
Rz. 14 >>