Barrierefreiheit
Rz. 14
Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat (
§ 554 a Abs. 1 BGB@).
Da der Vermieter bei Auszug des Mieters die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes verlangen kann, kann der Vermieter seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Rückbau) abhängig machen (
§ 554 a Abs. 2 BGB@).
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