Besitzrecht
Rz. 8
Der Mietvertrag berechtigt den Mieter zum Besitz der Sache.
Dem Herausgabeanspruch des Eigentümers nach
§ 985 BGB@, kann der Mieter das Recht zum Besitz nach
§ 986 Abs. 1 BGB@ entgegenhalten, wenn der Eigentümer zugleich der Vermieter ist.
Besteht der Mietvertrag nicht mit dem Eigentümer der Wohnung, sondern mit einem Dritten, dann kann der Mieter (Besitzer) die Herausgabe der Sache auch verweigern, wenn der Dritte (mittelbare Besitzer), von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist (
§ 986 Abs. 1 BGB@).
Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, aber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer (Mieter) nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer (Mieter) die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen (
§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB@).
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