Betriebskosten
Rz. 7
Grundsätzlich trägt der Vermieter die Betriebskosten.
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt (
§ 556 Abs. 1 BGB@). Trägt der Mieter die Betriebskosten, können Vorauszahlungen vereinbart werden,
Haben mehrere Personen eine Wohnung gemietet, haften sie für die Betriebskosten, wie für die Miete, als
Gesamtschuldner (BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Tz. 7). Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seiner Wahl ein Mieter ganz oder teilweise für die Betriebskosten in Anspruch zu nehmen (
§ 421 BGB@).
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