jura-basic (Mietwohnungsvertrag Betriebskosten) - Grundwissen
   
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Mietwohnung (Wohnung)

Betriebskosten

Rz. 7

Grundsätzlich trägt der Vermieter die Betriebskosten.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 BGB@). Trägt der Mieter die Betriebskosten, können Vorauszahlungen vereinbart werden,

Haben mehrere Personen eine Wohnung gemietet, haften sie für die Betriebskosten, wie für die Miete, als Gesamtschuldner (BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Tz. 7). Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seiner Wahl ein Mieter ganz oder teilweise für die Betriebskosten in Anspruch zu nehmen (§ 421 BGB@).

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Dokument-Nr. 000379 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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