Form und Inhalt des Mietvertrags
Rz. 2
Durch den Mietvertrag wir der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (
§ 535 Abs. 1 BGB@).
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (
§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB@).
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (
§ 535 Abs. 2 BGB@).
Ein Mietvertrag über Wohnraum, Räume, Grundstücke bedarf aber der
Schriftform, wenn er für länger als 1 Jahr geschlossen wird (
§ 550 BGB@,
§ 578 BGB@). Die Nichtbeachtung der Schriftform führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach
§ 125 BGB@, sondern gilt kraft Gesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig (
§ 550 BGB@).
Ein
Zeitmietvertrag über Wohnraum ist nur unter den engen Bedingungen von
§ 575 BGB@ möglich (siehe
Zeitmietvertrag).
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