jura-basic (Mietwohnungsvertrag Form-und-Inhalt-des-Mietvertrags) - Grundwissen
   
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Mietwohnung (Wohnung)

Form und Inhalt des Mietvertrags

Rz. 2

Durch den Mietvertrag wir der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB@).

Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB@).

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB@).

Ein Mietvertrag über Wohnraum, Räume, Grundstücke bedarf aber der Schriftform, wenn er für länger als 1 Jahr geschlossen wird (§ 550 BGB@, § 578 BGB@). Die Nichtbeachtung der Schriftform führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 125 BGB@, sondern gilt kraft Gesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig (§ 550 BGB@).

Ein Zeitmietvertrag über Wohnraum ist nur unter den engen Bedingungen von § 575 BGB@ möglich (siehe Zeitmietvertrag).


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Dokument-Nr. 000379 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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