Grundbucheinsicht
Rz. 26
Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, d.h. nicht jedes Interesse reicht aus. Bloße Neugier reicht nicht.
Interessent müsste darlegen, dass bereits ein Mietverhältnis besteht und er die Eigentümerstellung des Vermieters überprüfen will, z.B. ob Vermieter als Eigentümer im Grundbuch steht. Auch der Mietinteressent hat ein Einsichtsrecht, wenn er darlegt, dass er bereits Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter führt (OLG Münschen, 11.07.2016 - 34 Wx 387/16, siehe III 2. a.bb). Das Interesse den Namen des Eigentümers aus dem Grundbuch zu erfahren, um mit dem Eigentümer den ersten Kontakt für eine Anmietung aufzunehmen, genügt nicht (siehe
Grundbuch).
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