Hausverkauf
Rz. 15
Beim Wohnungsverkauf sind
§ 566 BGB@ und
§ 577 BGB@ von Bedeutung.
Der Mieter hat ein Vorkaufsrecht unter den Voraussetzungen des
§ 577 BGB@. Dies erfordert eine Wohnungsumwandlung während des Mietverhältnisses. Beim Weiterverkauf einer vermieteten Eigentumswohnung, die nicht während des Mietverhältnisses umgewandelt wurde, besteht das Vorkaufsrecht nach
§ 577 BGB@ nicht.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (siehe Kauf bricht nicht Miete,
Rz.16).
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