Kauf bricht nicht Miete
Rz. 16
1) Wird der vermietete Wohnraum
nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein (
§ 566 Abs. 1 BGB@). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist erforderlich, dass der Vermieter die Wohnung veräußert, dass also der Vermieter auch der Eigentümer der Wohnung ist. Unklar ist, ob die Vorschrift auch zur Anwendung kommt, wenn Vermieter und Eigentümer der Wohnung nicht identisch sind.
Nach den BGH ist bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer die Vorschrift (
§ 566 Abs. 1 BGB@) entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (BGH, 12. Juli 2017 - XII ZR 26/16, Leitsatz).
Beim Auszug kann der Mieter die geleistet Kaution von seinem neuen Vermieter zurückverlangen. Daneben bleibt ihm auch der alte Vermieter zur Rückgewähr der Kaution verpflichtet.
Etwas anders gilt, wenn die Veräußerung
vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter erfolgte. In diesem Fall gilt das Gleiche wie in dem Fall des § 566 Abs. 1 nur, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat (
§ 567a BGB@).
2) Der Neuerwerber kann nach der Eintragung im Grundbuch die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen (
§ 573 Abs. 2 BGB@).
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