Miete und Mietkaution
Rz. 4
Der Mieter ist zur Bezahlung der Miete verpflichtet (
§ 535 Abs. 2 BGB@). Haben mehrere Personen eine Wohnung gemietet, haften sie für die Miete als Gesamtschuldner (siehe
Gesamtschuldner).
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist (
§ 556b BGB@). Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH, 05. 10. 2016 – VIII ZR 222/1, Leitsatz).
Als Sicherungsmittel für die Mietforderung kann der Vermieter eine Mietkaution verlangen.
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