Untervermietung an Touristen
Rz. 11
Hat der Vermieter dem Mieter ein Recht zur Untervermietung erteilt, dann darf der Mieter seine Wohnung an Dritte untervermieten. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Nach dem BGH darf der Mieter nicht ohne besondere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Erlaubnis zur Untervermietung auch die Erlaubnis zur tageweisen Vermietung an Touristen umfasst (BGH, 08. Januar 2014 - VIII ZR 210/13).
Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung, dann handelt er als Nichtberechtigter.
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