Vermieterpfandrecht
Rz. 19
Das Vermieterpfandrecht begründet den Anspruch gegenüber dem Mieter auf Herausgabe der Pfandsache zur Verwertung.
Umfang des Vermieterpfandrechts
Vermieter hat für seine Forderung aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (Sachen im Eigentum des Mieters, keine gutgläubige Pfändung möglich) (vgl.
§ 562 BGB@). Einbringen erfordert ein vom Mieter während der Mietzeit gewolltes Hineinschaffen in die Mieträume.
Das gesetzliche Pfandrecht erstreckt sich aber nur auf Sachen, die auch der Pfändung unterliegen (
§ 562 BGB@). Viele Haushaltsgegenstände sind nach
§ 811 ZPO@ nicht pfändbar.
Selbsthilfe; Herausgabeanspruch; erlöschen des Pfandrechts
Die Entfernung der Pfandsache kann der Vermieter bei Auszug des Mieters ohne Anrufung des Gerichts verhindern. Bei Auszug aus der Wohnung gibt Pfandrecht ein Recht zur Wegnahme (
§ 562b BGB@).
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