Vorkaufsrecht bei Verkauf
Rz. 17
Werden vermietete Wohnräume nach der Überlassung an den Mieter
- in Wohnungseigentum umgewandelt, oder sollen sie umgewandelt werden und
- an einen Dritten verkauft
so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt (
§ 577 Abs. 1 BGB@). Der Mieter ist über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten (
§ 577 Abs. 2 BGB@). Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer (siehe Wohnungsumwandlung,
Rz.18).
<< Rz. 16 ||
Rz. 18 >>