Wohnungsumwandlung
Rz. 18
Eine Wohnungsumwandlung liegt vor, wenn Mietwohnungen in einem Haus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt werden.
Werden vermietete Wohnräume nach der Überlassung an den Mieter
- in Wohnungseigentum umgewandelt, oder sollen sie umgewandelt werden und
- an einen Dritten verkauft
so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt (
§ 577 Abs. 1 BGB@). Der Mieter ist über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten (
§ 577 Abs. 2 BGB@). Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer (
§ 577 Abs. 3 BGB@).
Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht nach
§ 577 BGB@),
- wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft (§ 577 Abs. 1 BGB@).
- bei einem Weiterverkauf einer vermieteten Eigentumswohnung, die nicht während des Mietverhältnisses umgewandelt wurde.
Zum Schutz des Mieters kann der Käufer nicht sofort nach Erwerb einer umgewandelten Wohnung dem Mieter wegen Eigenbedarf nach
§ 573 Abs. 2 BGB@ kündigen.
Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
- Wohnungseigentum begründet und
- das Wohnungseigentum veräußert worden,
so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 (Eigenbedarf) erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen (
§ 577a Abs. 1 BGB@). Die Frist kann unter den Voraussetzungen des
§ 577a Abs. 3 BGB@ bis zu zehn Jahre betragen.
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