Schuldnerverzug
Rz. 7
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
In bestimmten Fällen ist für den Verzug eine Mahnung entbehrlich.
Haben die Parteien ein Zahlungsziel vereinbart und leistet der Geldschuldner nicht bei Fälligkeit der Geldforderung, dann kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (siehe
Schuldnerverzug).
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