Vereinbartes Zahlungsziel
Rz. 3
Ein vereinbartes Zahlungsziel liegt vor, wenn die Parteien die Fälligkeit der Geldforderung vereinbart haben. Eine Rechnung mit Zahlungsziel enthält dann den Zahlungszeitpunkt, der bereits vereinbart worden ist. In diesem Fall wird die Rechnungsforderung nicht mit dem Zugang der Rechnung fällig, sondern später, zum Zeitpunkt des Zahlungsziels (Zahlungszeitpunktes).
Haben die Parteien eine Zeit für die Leistung bestimmt, so ist gemäß
§ 271 Abs. 2 BGB@ im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06, Tz. 16).
Beispiel: Die Parteien vereinbaren, dass der Rechnungsbetrag spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein muss (vgl. BGH aaO, Tz. 3.). Klauseln, die ein Zahlungsziel einräumen, sind als eine Leistungszeitbestimmung im Sinne von
§ 271 Abs. 2 BGB@ anzusehen und nicht lediglich als ein Verzicht auf die Durchsetzung eines schon früher fälligen Anspruchs (BGH aaO, Tz. 17).
Fällt der letzte Tag der Fälligkeit der Forderung auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag (
§ 193 BGB@).
Eine Zahlungsfrist muss so besitmmt sein, dass der Schuldner den Fristbeginn erkennen und die Frist berechnen kann, z.B. Zahlbar 10 Tage nach Zugang der Rechnung (siehe
Zahlungsfrist)..
Sofern die Leistungszeit (Zahlungsfrist) in AGB geregelt ist, ist das AGB-Recht zu beachten. Danach darf der AGB-Verwender in den AGB für die Erfüllung seiner Geldschuld keine zu lange Zahlungsfrist bestimmen (siehe
Fälligkeitsklauseln).
Bezahlt der Schuldner bei einem vereinbarten Zahlungsziel nicht fristgerecht, dann kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (
Details).
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