Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (
§ 516 Abs. 1 BGB@).
Der Schenkungsvertrag ist kein gegenseitiger Vertrag, da die Leistung ohne Gegenleistung erfolgt.
Es gibt die
- die Schenkung unter Auflage.
Eine Schenkung setzt eine Vermögensminderung beim Schenker voraus.
Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache an Dritte ist mangels Vermögensminderung keine Schenkung, sondern Leihe (siehe
Leihvertrag).
Für den Schenkungsvertrag sind auch nachstehende Themen von Bedeutung (s.u. Inhaltsübersicht).
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