Schenkungsversprechen
Rz. 7
Durch ein Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schuldner zu einer künftigen Schenkung. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (siehe Vertragsschenkung,
Rz.8).
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Rz. 8 >>