Vertragspflichten
Rz. 4
Durch den Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker zu einer unentgeltlichen Zuwendung.
Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (
§ 516 BGB@).
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