Vertragsschluss
Rz. 2
Ein Schenkungsvertrag (
§ 516 BGB@) kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das sind
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (
§ 518 BGB@). Bei dem Schenkungsversprechen wird die Zuwendung nicht sofort bei Vertragsschluss vorgenommen, sondern später. Der Schenker verspricht bei Vertragsschluss lediglich die Zuwendung.
Eine Handschenkung ist formlos gültig. Eine Handschenkung liegt vor, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die vorgenommene Zuwendung unentgeltlich erfolgt, z.B. Geburtstags-, Weihnachtsgeschenk.
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