Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Der Schuldner hat bei Fälligkeit der Leistung zu leisten. Eine Leistung ist fällig, wenn der Schuldner sie erbringen muss, weil der Gläubiger die Leistung fordern kann.
Solange eine Leistung (z.B. Sachleistung) nicht fällig ist, muss der Schuldner nicht leisten, z.B. die Sache nicht liefern (siehe
Fälligkeit).
Eine verspätete Leistung kann zum Verzug (sog. Leistungsverzug) führen.
Grundsätzlich kommt der Schuldner alleine durch eine verspätete Leistung noch nicht in Verzug, erforderlich ist zusätzlich eine Mahnung.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@), das bedeutet, dass ein Schuldner ohne Mahnung grundsätzlich nicht in Verzug kommt.
Kurzübersicht zu den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs:
- Fälligkeit der Leistung (siehe Fälligkeit der Leistung, Rz.2)
- Verzögerte Leistung des Schuldners
- Durchsetzbarkeit der Leistung (siehe Durchsetzbarkeit der Leistung, Rz.4)
- Mahnung (siehe Mahnung, Rz.5)
- Vertretenmüssen der Nichtleistung (siehe Vertretenmüssen, Rz.8)
Die Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt. Einer Mahnung steht die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides im
Mahnverfahren gleich (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
b) Ein Verzug ist auch ohne Mahnung möglich. Eine Mahnung ist beispielsweise entbehrlich, wenn der Schuldner seine Leistung verweigert. In diesem Fall ist eine Mahnung überflüssig. Eine Mahnung ist auch entbehrlich, wenn die Parteien die Leistung kalendermäßige bestimmt haben (siehe dazu
Verzug ohne Mahnung).
c) Befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung oder Lieferung in Verzug, haftet er für den Schaden, der beim Gläubiger durch die Verzögerung eintritt. Neben der Geltendmachung von Schadensersatz kann der Gläubiger auch vom Vertrag zurücktreten (siehe
Rechtsfolgen).
Wird eine Sachlieferung geschuldet und kommt es zum Verzug, dann wird der Schuldnerverzug auch als Lieferverzug bezeichnet.
d) Zu den Rechtsfolgen eines Verzugs siehe >>
Details.
e) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (siehe Vertretenmüssen,
Rz.8).
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Rz. 2 >>