Einleitung
Rz. 1
Der Schuldnerverzug erfordert grundsätzlich eine Mahnung. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@). Mit dem Zugang der Mahnung beginnt der Verzug.
Eine Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt (siehe
Schuldnerverzug).
In bestimmten Fällen kommt der Schuldner auch ohne
Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB@). Der Mahnung bedarf es nicht:
- Nr. 1: bei einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistung, z.B. 15.10 (siehe Kalendermäßige Bestimmung, Rz.2),
- Nr. 2: wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, z.B. Leistung 10 Tage nach der Kündigung (siehe Leistungszeit nach Ereignis, Rz.4),
- Nr. 3: bei Erfüllungsverweigerung des Schuldners (siehe Erfüllungsverweigerung, Rz.5),
- Nr. 4: aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z.B. Schuldner kommt einer Erinnerung des Gläubigers zuvor und kündigt die Leistung selbst an, leistet dann aber nicht).
Bei einer Geldforderung ist die Sonderregelung des
§ 286 Abs. 3 BGB@ zu beachten. Danach kann der Schuldner ohne Mahnung 30 Tagen nach Rechnungszugang in Verzug kommen (siehe
Rechnungslegung).
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Rz. 2 >>