Rechnungszugang
Rz. 6
Grundsätzlich muss der Schuldner an seine Zahlungspflicht durch Mahnung erinnert werden, bevor er in Schuldnerverzug kommt (vgl.
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Bei einer Geldforderung für eine Gegenleistung (Entgeltleistung) kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist (
§ 286 Abs. 3 BGB@). Der Verzug tritt nach Ablauf der Frist ein (siehe Verzugsbeginn,
Rz.10).
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