Die Sicherungshypothek ist eine besondere Art von Hypothek. Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden (
§ 1186 BGB@).
Eine
Hypothek (als Sicherungshypothek) kann in der Weise bestellt werden,
- dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und
- der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann (§ 1184 Abs. 1 BGB@).
Der Gläubiger muss, um die Hypothek geltend machen zu können, den Bestand der Forderung nachweisen. Der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuches greift nicht. Die Regelungen des
§ 1138 BGB@ (öffentlicher Glaube des Grundbuches) sind nicht anwendbar.
Die Sicherungshypothek muss im Grundbuch ausdrücklich als Sicherungshypothek bezeichnet werden (
§ 1184 Abs. 2 BGB@).
Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen (
§ 1185 Abs. 1 BGB@). Sie kann daher nur als
Buchhypothek bestellt werden.