Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Die Stellvertretung ist das
Bei der Stellvertretung offenbart der Handelnde, dass er für eine andere Person handelt. Der Handelnde gibt für eine andere Person eine Willenserklärung ab.
Derjenige, der im Namen eines anderen nach außen auftritt und handelt, wird als Vertreter oder Stellvertreter bezeichnet.
Beispiel: Der Vorstand eines Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (
§ 26 Abs. 1 BGB@). Er ist der Stellvertreter des Vereins. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist der Vertreter der AG (
§ 78 AktG@). Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Vertreter der GmbH.
Im Rahmen der Vertretungsmacht kann der Vertreter unter Beachtung der Interessen des Vertretenen frei entscheiden, ob und mit welchem Inhalt er eine Willenserklärung abgibt. Der Stellvertreter hat eine gewisse Entscheidungsfreiheit. Die abgegebene Willenserklärung beruht auf seiner Entscheidung.
b) Für das Handeln im Namen des Vertretenen macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass die Erklärung in dessen Namen erfolgen soll (
§ 164 Abs. 1 BGB@).
Der Vertreter muss nicht ausdrücklich im Namen des Vollmachtgebers handeln. Es genügt, wenn der Name des Vertretenen aus den allgemeinen Umständen bestimmbar ist (
§ 164 Abs. 1 BGB@), z.B. Vertragsschluss an der Ladenkasse oder bei anderen unternehmensbezogenen Geschäften (jeder Angestellte handelt im Namen seines Arbeitgebers, ohne dies ausdrücklich zu erklären).
c) Handelt der Vertreter im fremden Namen mit Vertretungsmacht, dann wirkt die Willenserklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen (
§ 164 Abs. 1 BGB@). Die Willenserklärung des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet. Die Erklärung des Vertreters wird zur Erklärung des Vertretenen.
Beispiel: Schließt ein Arbeitnehmer im Namen und mit Vertretungsmacht des Arbeitgebers mit dem Kunden einen Vertrag, dann kommt der Vertrag mit dem Vertretenen (Arbeitgeber) zustande. Die Willenserklärung des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet. Die Willenserklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (
§ 164 Abs. 1 BGB@).
d) Eine Stellvertretung ist unzulässig bei höchstpersönlichen
Rechtsgeschäften z.B. Testament.
e) Der Umfang der Vertretungsmacht kann im Außenverhältnis anders geregelt sein als im Innenverhältnis (siehe Vertretungsmacht,
Rz.6).
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Rz. 2 >>