Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Im Internet können Anbieter unterschiedliche Leistungen anbieten, z.B. Telekommunikation oder Telemedien.
Telemedien ist ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht der Telekommunikation oder dem Rundfunk zuzuordnen sind (
§ 1 Abs. 1 TMG@).
Bei der Telekommunikation steht die Signalübertragung (Informationstransport) mittels Telekommunikationsanlagen an den User im Vordergrund (
Telekommunikation). Bei den Telemedien tritt die Signalübertragung in den Hintergrund, im Vordergrund steht die elektronische Information und Kommunikation.
Anbieter von Telemedien bieten nicht die Signalübertragung an, sondern stellen Informationen im Internet zu Verfügung, z.B. Blog, Internetshop, Videokanäle. Anbieter von Telemedien haben das TMG zu beachten (siehe Anwendungsbereich).
Telemedien können unterteilt werden
Bei den Telediensten ist es die elektronische Information und Kommunikation, z.B. Website mit Wetternachrichten oder Teleshopping mit Bestellung per Mouseclick. Auch die Werbe-E-Mail dient der elektronischen Information und Kommunikation, ebenso ein Newsletter. Bei den Mediendiensten steht die Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund (z.B. Online-Zeitungen, Online-Radio). Beinhalten Newsletter oder E-Mails meinungsbildende Beiträge für die Allgemeinheit, dann betreibt der Anbieter (Versender) solcher Newsletter oder E-Mails einen Mediendienst.
Sofern die elektronischen Informationen zur Meinungsbildung einen journalistischen und redaktionellen Inhalt haben, ist zusätzlich der Rundfunkstaatsvertrag zu beachten (vgl. § 54 RStV und § 55 RStV), z.B. eine Online-Zeitung hat auch den Rundfunkstaatsvertrag zu beachten.
Eine strenge Trennung zwischen Medien- und Teledienste ist nach dem TMG nicht erforderlich, da beide Dienste unter den Begriff "Telemedien" fallen (siehe Telemediendienste,
Rz.3).
Zum Schutz des Nutzers von Telemedien hat der Anbieter von Telemedien nachstehende Themen (siehe unter Inhaltsübersicht) zu beachten, insbesondere
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Rz. 2 >>