Anbieterkennzeichnung
Rz. 5
Anbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, unterliegen nach
§ 5 TMG@ der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Keine geschäftsmäßige Tätigkeit besteht bei einer Website, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient.
Diensteanbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, haben für den Nutzer bestimmte Anbieterdaten mitzuteilen, z.B. Namen und Anschrift (siehe
Anbieterkennzeichnung).
Für kommerzielle Kommunikation gelten neben der Anbieterkennzeichnung zusätzliche Informationspflichten.
Mit kommerzieller Kommunikation ist nach
§ 2 Nr. 5 TMG@ jede Art von Werbung und Selbstdarstellung gemeint. So müssen Angebote zur Verkaufsförderung (z.B. Preisnachlässe) oder Gewinnspiele und Preisausschreibungen klar als solche erkennbar sein. Die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig sein (
§ 6 Abs. 1 TMG@).
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