Vermittlungsvertreter
Rz. 5
a) Ist Gegenstand der Geschäftsbesorgung die Vermittlung von Geschäften, wird der Handelsvertreter auch als Vermittlungsvertreter bezeichnet.
Der Vermittlungsvertreter hat einen Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft abgeschlossen und durchgeführt hat.
b) Ein Geschäft ist vermittelt, wenn der Vermittlungsvertreter den Geschäftsabschluss durch Einwirkung auf den Geschäftspartner gefördert hat. Für die Vermittlung ist erforderlich, dass der Handelsvertreter mit seiner Tätigkeit die Entscheidung des Geschäftspartners beeinflusst (mit verursacht) hat. Vermittlung ist, das Einwirken auf den Dritten (BGH, 12.03. 2015 - VII ZR 336/13, Rn. 13).
Nicht erforderlich ist, dass der Handelsvertreter einen Kontakt mit dem Dritten suchen und über den Vertragsschluss verhandeln muss. Ausreichend ist, wenn er Waren des Unternehmers in seinen Geschäftsräumen oder seinem Verkaufsstand zum Kauf anbietet, z.B. Verkaufsstand in Kaufhaus. Mit dem Verkaufsstand gibt der Vermittler den Kunden die Gelegenheit zum Kauf und regt sie zum Kauf an (BGH, 11.03,1982 - I ZR 27/80, unter II.1c). Kommt es zum Vertragsschluss, hat der Handelsvertreter das Geschäft gefördert. Schon darin liegt eine Vermittlungstätigkeit. Für eine Vermittlungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der Vermittler auf Kunden zugeht und versucht diese zu überreden (so BGH aaO). Für eine Vermittlungstätigkeit genügt auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts für Vertragsabschlüsse. Denn schon das Offenhalten eines Ladengeschäfts übt auf vorübergehende Personen einen Anreiz aus in das Geschäft zu gehen und Verträge abzuschließen (vgl. BGH, 21.01.1965 - VII ZR 22/63, unter I.3b).
Durch Offenhalten einer Lotto-Annahmestelle und die Annahme von Lottoanträgen zwecks Weiterleitung an die Lottogesellschaft wird der Abschluss von Wetten gefördert. Unerheblich ist, wenn der Wettlustige ohnehin schon zum Wetten entschlossen ist. Daher kann der Inhaber einer Lotto-Annahmestelle ein Handelsvertreter sein (so BGH aaO), im zu entscheidenden Fall in der Form eines Handelsvermittlers (Vermittlungsvertreters), da eine Abschlusstätigkeit nicht in Betracht kam, weil die Lottoverträge erst bei Eingang bei dem Lotto-Unternehmen geschlossen wurden.
Von der Vermittlungstätigkeit eines Handelsvertreters ist die Vermittlungstätigkeit eines Maklers zu unterscheiden. Für die Vermittlungstätigkeit eines Maklers genügt nicht, wenn der Makler eine Objektbesichtigung (Immobilienbesichtigung) durchführt. Die vermittelte Besichtigung der Immobilie wird nicht als vermittelnde Einflussnahme auf die Abschlussbereitschaft des Interessenten angesehen (siehe
Makler).
c) Erfolgt eine Einwirkung auf den Dritten, dann ist unerheblich, wenn dem Vermittler einen Gesprächsleitfaden vom Unternehmer vorgegeben wird (BGH, 12.03. 2015 - VII ZR 336/13, Rn. 13).
Nach dem BGH ist unerheblich, wenn ein Call-Center vom Unternehmer einen Gesprächsleitfaden vorgegeben wird. Maßgebend sei, dass das Call-Center den Abschluss von Verträgen vorbereitet und ermöglicht habe. Vermittlung sei, das Einwirken auf den Dritten. Dafür reiche aus, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für den Abschluss des von ihm vermittelten Geschäfts mitursächlich geworden sei (BGH aaO, Rn. 13), was im zu entscheidenden Fall zutraf.
Nicht ausreichend ist die Betreuung von bestehenden Kunden (Kontaktpflege, ohne Vermittlung von Einzelgesprächen), die Nennung von Adressen (Nachweis von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss). In den genannten Fällen fehlt die Einwirkung auf den Dritten zum Vertragsabschluss, es fehlen werbliche Tätigkeiten, es fehlen Anreize und Anregungen für den Dritten zum Abschluss eines Vertrags.
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