Abgrenzung zum Kaufvertrag
Rz. 19
Der Kaufvertrag (
§ 433 BGB@) und
Werklieferungsvertrag haben gemeinsam, die Lieferung (Übergabe) einer Sache.
Beim Kaufvertrag ist der Verkäufer zur Übergabe und zur Eigentumsverschaffung einer beweglichen Sache verpflichtet (siehe
Kaufvertrag).
Beim Werklieferungsvertrag ist der Schuldner neben der Lieferung (Sachübergabe) auch zur Herstellung der beweglichen Sachen verpflichtet, z.B. Schuldner erstellt bewegliche Sache und übergibt die Sache dem Besteller. Beim Kaufvertrag ist der Verkäufer nicht zur Herstellung einer Sache verpflichtet.
Schuldet der Schuldner nur die Sachübergabe und Eigentumsübertragung einer beweglichen Sache und nicht zugleich auch die Herstellung, dann liegt kein Werklieferungsvertrag vor, sondern lediglich ein Kaufvertrag.
Bei einem Werklieferungsvertrag mit Montage (bewegliche Sache in Werkstatt erstellen und beim Besteller montieren) sind die Grundsätze beim Kaufvertrag mit Montage zu beachten. Beim Kaufvertrag mit Montage kommt es bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag (
§ 650 BGB@) und Kaufrecht auf das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses an. Maßgebend ist der Schwerpunkt der Verpflichtung. Dabei ist insbesondere auf das Wertverhältnis von Lieferung (Kaufrecht) und Montage (Werkvertragsrecht) abzustellen (siehe
Kaufvertrag mit Montage).
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