Abgrenzung zum Werkvertrag
Rz. 18
a) Der Werkvertrag (
§ 631 BGB@) und Werklieferungsvertrag haben die Erstellung eines konkreten Werkes gemeinsam.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (siehe
Werkvertrag).
Der Unterschied des Werkvertrags zum Werklieferungsvertrag besteht darin, dass der Werklieferungsvertrag sich auf die Herstellung beweglicher Sachen beschränkt und in diesem Fall einen Vorrang hat, gegenüber dem Werkvertrag.
Der Werklieferungsvertrag ist ein Sonderfall gegenüber dem Werkvertrag. Daher fällt die Herstellung beweglicher Sachen nicht unter den Werkvertrag, sondern unter den
Werklieferungsvertrag.
b) Der Werkvertrag erfasst die Herstellung von unbeweglichen und geistigen Werken.
Ein Werkvertrag liegt vor, bei
- der Herstellung unbeweglicher Sachen (z.B. Bauwerke),
- der Herstellung geistiger Werke (wie Erstellung von Gutachten) oder
- der Herstellung nicht körperlicher Werke (z.B. Theateraufführungen, Konzerte).
Auch die Leistung an einer bereits bestehenden -hergestellten- Sache (z.B. Reparatur einer Sache) ist ein Werkvertrag (siehe
Reparaturvertrag).
Im Gegensatz zum Werklieferungsvertrag schuldet der Unternehmer bei einem Werkvertrag keine Eigentumsübertragung des hergestellten Werkes. Zur Nutzung eines hergestellten Werkes ist dies auch nicht immer erforderlich, z.B. bei einer Theateraufführung oder bei einem Gutachten.
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