Digitale inhalte
Rz. 16
Bei Verträgen über die Herstellung von digitalen Inhalten ist
§ 650 Abs. 2 BGB@ zu beachten.
Es liegt kein Werklieferungsvertrag nach § 650 Abs. 1 vor, da Abs. 1 nur bewegliche Sachen (körperliche Gegenstände) erfasst, wozu digitale Inhalte nicht gehören. Digitale Inhalte sind nicht greifbar, wie bewegliche Sachen.
Erhält der Unternehmer einen Auftrag über die Erstellung von Software von einem Verbraucher (=Erstellung von Individualsoftware), dann liegt ein Verbrauchervertrag über digitale Inhalte vor und es ist neben dem Werkvertragsrecht (da Individualsoftware) zusätzlich
§ 327 ff BGB@ zu beachten (
§ 650 Abs. 2 BGB@).
Statt den werkvertraglichen Mängelrechten (§ 633 - § 639) und der Abnahme (§ 640) gelten die verbraucherschützenden Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a (
§ 650 Abs. 2 BGB@), das sind die Regelung nach
§ 327 ff BGB@.
An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a
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