Einbausachen
Rz. 10
Einbausachen sind bewegliche Sachen zum Einbau.
Muss eine hergestellte Spezialanfertigung (siehe Spezialanfertigungen,
Rz.9) eingebaut werden (Einbausache) und dies passgenau, kann Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen. Dies ist der Fall, wenn weniger die Herstellung der beweglichen Sache, sondern vielmehr der individuelle passgenaue Einbau der Einbausache im Vordergrund steht.
Liegt der vertragliche Schwerpunkt nicht in der Herstellung der Einbausache, sondern in der Montage (passgenauen Einbau), liegt wegen der im Vordergrund stehenden passgenauen Montageleistung ein Werkvertrag vor (siehe Montageleistung,
Rz.5), z.B. wenn die hergestellte Einbausache ihre Funktion (Funktionalität) erst nach passgenauem Einbau entfalten kann (vgl. BGH, 19.10.2021 - ZR 96/20, Kurventreppenlift).
Beispiel: Unternehmer schuldet die Herstellung eines Werkes und dessen Funktionstauglichkeit nach Einbau. Der Unternehmer schuldet die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, wie Herstellung eines Kurventreppenlift mit Einbau, vgl. BGH aaO). Ist der Besteller ein Verbraucher, ist das Widerrufsrecht zu beachten (siehe Widerrufsrecht,
Rz.15).
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>