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Werklieferungsvertrag

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a.) Der Werklieferungsvertrag ist ein im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelter Vertragstyp (sog. gesetzlicher Vertragstyp). Er ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Besteller.

Der Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegliche Sachen zum Gegenstand hat (vgl. § 650 Abs. 1 BGB@). Er ist ein Vertrag über eine nicht bestehende bewegliche Sache. Die Sache muss erst noch hergestellt oder erzeugt und dann geliefert werden.

Der Name des Vertrags setzt sich aus Werk (hergestellte Sache) und Lieferung zusammen. Daher wird der Vertrag im BGB auch als Werklieferungsvertrag bezeichnet.

Mit "Lieferung" ist nicht die Übersendung (Versendung) der Sache zu verstehen, sondern die Übergabe der Sache an den Besteller. Daher liegt ein Werklieferungsvertrag auch dann vor, wenn der Besteller nach dem Vertrag verpflichtet ist die erstellte Sache beim Hersteller abzuholen. Auch bei der Holschuld (Abholung der hergestellten Sache) muss der Hersteller liefern (übergeben).

b) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat (sog. Werklieferungsvertrag), finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 650 BGB@).

Dies gilt für eine vertretbare Sache (Massenware) und nicht vertretbare Sache (Einzelstück).

Hat der Vertrag die Lieferung einer nicht vertretbaren Sache zum Gegenstand, dann treten werkvertragliche Regelungen hinzu (§ 650 BGB@). Die werkvertragsrechtlichen Bestimmungen treten aber nur ergänzend, und nicht verdrängend neben das Kaufrecht (BGH, 09. 02. 2010 – X ZR 82/07; Rn. 8). Das Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden (vgl. BGH aaO Rn. 8). Nach altem Recht galt für nicht vertretbare Sache das Werkvertragsrecht (Werkvertrag). Nun ist Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung und beweglicher Sachen anzuwenden. Der Gesetzgeber wollte die alte Rechtslage beseitigen. Er wollte eine starke Vereinfachung des Rechts über Werklieferungen. Eine Beschränkung der neuen Regelung auf Verträge über die Lieferung von typischen Massengütern (vertretbaren Sachen) kann aus dem Gesetz nicht entnommen werden (BGH, 23.07.2009 – VII ZR 151/08, Rn. 19).

Beispiel: Verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung und Lieferung eines Tiefladersattelaufliegers zum Transport von Straßenfräsmaschinen, dann liegt ein Werklieferungsvertrag vor (BGH, 09.02.2010 aaO). Der Unternehmer ist zur Herstellung einer beweglichen Sache und zur Übertragung des Eigentums auf den Käufer verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Tischler den Auftrag zum Herstellen eines Tisches erhält.

Da der Herstellung von zu liefernden Sachen typischerweise gewisse Planungsleistungen voraus gehen, fällt nicht nur die Verpflichtung zur Sachherstellung, sondern auch deren Planung unter den Werklieferungsvertrag. Geistige Vorarbeiten (Planungen), die zur Herstellung einer beweglichen Sache erforderlich sind, werden der Herstellung der Sache zugeordnet (BGH, 09. 02. 2010 – X ZR 82/07; Rn. 9). Wegen der Planung liegt kein Werkvertrag vor. Es bleibt bei einem Werklieferungsvertrag (siehe Planungsarbeiten, Rz.8).

Beim Werklieferungsvertrag ist das Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden ist. Dies gilt auch auf Verträge zwischen Unternehmern (BGH, 23. 07. 2009 – VII ZR 151/08, Leitsatz).

c) Sofern der Werklieferungsvertrag ein Haustürgeschäft oder ein Fernabsatzvertrag ist, hat der Besteller (als Verbraucher) ein Widerrufsrecht (siehe Widerrufsrecht, Rz.15).

d) Der Werklieferungsvertrag ist nur bei beweglichen Sachen von Bedeutung (vgl. Wortlaut des § 650 BGB@). Die Herstellung von unbeweglichen Sachen (wie Bauwerken) oder von geistigen Werken (wie Gutachten) fallen nicht unter den Werklieferungsvertrag. Solche Herstellungen fallen unter den Werkvertrag nach § 631 BGB@ (siehe Werkvertrag).

e) Die Herstellung und Lieferung einer beweglichen Sache, die zum Einbau in Bauwerken durch einen anderen Unternehmer bestimmt ist, fällt nicht unter den Werkvertrag, sondern unter den Werklieferungsvertrag (BGH, 23. 07. 2009 – VII ZR 151/08).

Werde eine bewegliche Sache erstellt, um später durch einen anderen Unternehmer in ein Bauwerk einzubauen, dann bleibe diese Sache zunächst eine herzustellende bewegliche Sache, z.B. Bau- und Anlagenteile bleiben bewegliche Sachen bis zu ihrem Einbau (so BGH). Daher seien Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, als Werklieferungsverträge anzusehen und nach Maßgabe des § 651 a.F. (jetzt § 650 BGB@) nach Kaufrecht zu beurteilen. Denn alleine die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertige keine andere Beurteilung (so BGH aaO; Leitsatz; Urteil betrifft Herstellung und Montage einer Siloanlage zur Einlagerung von Graspellets). Auch die Verpflichtung zur Herstellung und Lieferung von Türen und Fenstern zum Einbau in ein Gebäude (durch einen anderen Unternehmer) oder der Vertrag zur Herstellung einer Einbauküche ist als Werklieferungsvertrag anzusehen, da die hergestellten Sachen zunächst herzustellende bewegliche Sachen bis zum Einbau (durch einen anderen Unternehmer) bleiben. Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob gleiches gilt, wenn ein Unternehmer neben der Herstellung auch zum Einbau der hergestellten Sache verpflichtet ist.

f) Zur Herstellung und Lieferung von Türen und Fenstern mit Verpflichtung zur Montage (anschließendem Einbau in ein Gebäude), siehe OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14.

Wird neben der Herstellung und Lieferung auch die Montage der hergestellten Sache geschuldet, dann kommt es darauf an, wo der Kostenschwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt bei der Montage (Einbau), liegt ein Werkvertrag vor. Im zu entscheidenden Fall betrug die Montage lediglich 5% der Herstellungskosten, so dass der Schwerpunkt in der Herstellung und Lieferung der Sache lag, weshalb das OLG ein Werklieferungsvertrag und kein Werkvertrag angenommen hat.

g) Nach dem OLG Brandenburg liegt kein Werklieferungsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor, wenn vorgefertigte Holztafelbauteile (bereits erstellte Sachen) mit Sanitärsystemen durch einen anderer Unternehmer bestücken werden (OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 11 U 74/18). Es handelt sich um einen Auftrag mit beigestellten Materialen.

Nach der Ansicht des OLG gelte nach § 650 BGB@ - mit gewissen Modifizierungen – nur für solche Verträge, die die Lieferung vom Auftragnehmer herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben. Dies treffe im Streitfall nicht zu, weil es Aufgabe des Beklagten gewesen sei, die von der Klägerin gefertigten Holztafelbauelemente mit Technik für das Sanitärsystem zu bestücken (OLG Brandenburg aaO, unter II.B.1). Aufträge mit beigestellten Produkten sind Werkverträge (siehe Werkvertrag).

h) Reine Planungsarbeiten fallen unter das Werkvertragsrecht (siehe Planungsarbeiten, Rz.8).

i) Kurzübersicht über den Vertragsgegenstand ( vgl. § 650 BGB@):

  • Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache

  • Lieferung einer zu erzeugenden beweglichen Sache


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Dokument-Nr. 000221 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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