Lieferung herzustellender beweglicher Sachen
Rz. 6
a) Vertragsgegenstand des Werklieferungsvertrags ist die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen (Werk erstellen und übergeben). Unter Lieferung ist nicht die Versendung oder Anlieferung der beweglichen Sache zu verstehen, sondern lediglich die Übergabe der Sache an den Besteller.
Beispiel: Verträge über die Herstellen und Lieferung von Einzel- oder Massenstücken (z.B. Maßanzug oder Serienmöbel) sind Werklieferungsverträge.
b) Übernimmt der Schuldner die Herstellung und die Lieferung (Übergabepflicht) einer beweglicher Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, stellt sich die Frage, ob nicht Werkvertragsrecht und somit die 5 jährige Gewährleistung nach
§ 634a BGB@ greift.
Nach dem BGH besteht auch bei der vertraglichen Übernahme der Herstellung und Lieferung von Bauteilen einen Werklieferungsvertrag. Auch diese Teile seien bewegliche Sachen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertige keine andere Beurteilung (BGH 23.Juli 2009 - VII ZR 151/08).
Übernimmt der Schuldner die Herstellung einer beweglichen Sache und deren passgenauen Einbau in ein Bauwerk, dann liegt ein Werkvertrag vor, wenn die Montage überwiegt (siehe Montageleistung,
Rz.5).
Übernimmt der Schuldner nur die Lieferung der beweglichen Sache und nicht zugleich auch die Herstellung, dann liegt kein Werklieferungsvertrag vor, sondern lediglich ein Kaufvertrag. Typisch für den Kaufvertrag ist, dass der Verkäufer eine von Dritten hergestellte Sache verkauft und bei Vereinbarung auch liefert (übergibt).
c) Die Leistung an einer bereits bestehenden Sache ist nicht Gegenstand des Werklieferungsvertrags. Es fehlt an der Herstellung einer Sache. Soll eine bestehende Sache verändert, umgestaltet oder repariert werden, dann greifen die Regelungen des Werkvertrags (siehe
Werkvertrag).
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