Montageleistung
Rz. 5
a) Montageleistungen sind der Zusammenbau oder Einbau von Bauteilen einer Sache, z.B. Einbau von Fenstern in ein Bauwerk oder Aufbau eines Schrankes.
Die Verpflichtung zu einer Montage ist nicht die Verpflichtung zur Herstellung einer Sache (was ein Werklieferungsvertrag erfordert). Es soll keine neue Sache hergestellt werden, sondern eine bereits hergestellte Sache (z.B. Fenster, Schrank) soll eingebaut oder aufgebaut werden. Es liegt kein Werklieferungsvertrag vor, sondern ein
Werkvertrag.
b) Übernimmt der Schuldner (z.B. Handwerker) die Herstellung einer beweglichen Sache und die anschließende Montage (Aufbau, Einbau) beim Kunden (z.B. Aufbau eines Schrankes, Einbau von hergestellten Fenstern), dann kommt es darauf an, wo der Kostenschwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt bei der Montage, liegt wegen der im Vordergrund stehenden Montageleistung ein Werkvertrag vor (OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14, Fenster herstellen und einbauen). Im zu entscheidenden Fall betrug die Montage lediglich 5% der Herstellungskosten, so dass der Schwerpunkt in der Herstellung und Lieferung der beweglichen Sache lag, weshalb das OLG ein Werklieferungsvertrag und kein Werkvertrag annahm.
Der Unterschied zwischen Montageleistung und Werklieferung (Herstellung einer beweglichen Sache) ist auch von Bedeutung für das Widerrufsrecht (siehe Widerrufsrecht,
Rz.15).
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