Planungsarbeiten
Rz. 8
a) Planungsarbeiten sind geistige Arbeiten.
Reine Planungsarbeiten fallen unter das Werkvertragsrecht, wenn also alleine die Planung (geistige Tätigkeit) geschuldet wird, z.B. wenn es um die Beauftragung einer planerischen Lösung eines konstruktiven Problems geht (geschuldet wird eine reine geistige Tätigkeit). Dann ist die Planungsleistung (geistige Leistung) so dominant, dass sie den Schwerpunkt der Vertrags bildet und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts rechtfertigt (vgl. BGH 23.Juli 2009 - VII ZR 151/08; Rn.25). Details zum Werkvertrag, siehe
Werkvertrag.
b) Von der reinen Planungsleistung sind die geistigen Vorarbeiten zur Herstellung einer beweglichen Sache zu unterscheiden.
Geistige Vorarbeiten (Planungen), die zur Herstellung einer beweglichen Sache erforderlich sind und auch Vertragsbestandteil sind, werden der Herstellung der Sache zugeordnet, denn jeder Herstellung geht eine gewisse Planung voraus (vgl. BGH, 09. 02. 2010 – X ZR 82/07; Rn. 9). In diesem Fall gelten die Regelungen zum Werklieferungsvertrag, es kommt also das Kaufrecht zur Anwendung nach
§ 650 BGB@. Unerheblich ist, ob es sich um die Planung und Herstellung von Massenwaren oder eines Einzelstücks (nicht vertretbare Sache) geht
Beispiel: Ein Tischler wird mit der Planung und Herstellung eines Schrankes (Einzelstücks) beauftragt. Es liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Auch die Verpflichtung zur Planung und Herstellung eines Tiefladesattelaufliegers für eine Straßenfräsmaschine begründet einen Werklieferungsvertrag (BGH aaO, Rn. 1, 8).
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