Spezialanfertigungen
Rz. 9
a) Spezialanfertigungen sind erstellte Waren, die regelmäßig schwer anderweitig absetzbar sind, da sie auf den Kunden zugeschnitten sind.
Spezialanfertigungen sind Waren,
- die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder
- die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Hat der Vertrag die Lieferung einer nicht vertretbaren Sache zum Gegenstand, dann treten werkvertragliche Regelungen hinzu (
§ 650 BGB@). Die werkvertragsrechtlichen Bestimmungen treten aber nur ergänzend, und nicht verdrängend neben das Kaufrecht (BGH, 09. 02. 2010 – X ZR 82/07; Rn. 8). Das Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden (auf Serienprodukte und Einzelstücke).
b) Bei Spezialanfertigungen ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist (siehe Widerrufsrecht,
Rz.15).
c) Muss eine Spezialanfertigung in eine andere Sache passgenau eingebaut werden, kann Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen (siehe Einbausachen,
Rz.10).
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