Werklieferung
Rz. 4
Vertragsgegenstand des Werklieferungsvertrags ist neben der Herstellung einer beweglichen Sache auch deren Lieferung (
§ 650 BGB@).
Unter Lieferung ist nicht die Versendung per Post oder Anlieferung der beweglichen Sache durch den Verkäufer zu verstehen, sondern die Übergabe der Sache an den Besteller (Lieferpflicht = Übergabepflicht).
Von der Werklieferung ist die Montageleistung zu unterscheiden. Die Verpflichtung zu einer Montage ist nicht die Verpflichtung zur Herstellung einer Sache (siehe Montageleistung,
Rz.5).
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Rz. 5 >>