Widerrufsrecht
Rz. 15
a) Sofern der Werklieferungsvertrag ein Haustürgeschäft oder ein Fernabsatzvertrag ist, hat der Besteller (als Verbraucher) ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Abs. 1 BGB@. In bestimmten Fällen besteht das Widerrufsrecht nicht.
Das Widerrufsrecht besteht (soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben) nicht bei Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (
§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB@, Spezialanfertigung).
Der Ausschluss des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift gilt für Kaufverträge und Werklieferungsverträge, da beide Verträge die Lieferung (Übergabe) von Waren zum Gegenstand haben.
b) Liegt dagegen der Schwerpunkt des Vertrags nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks (z.B. Hestellung eines Personenlifts und deren Einbau), ist ein Werkvertrag anzunehmen, auf den
§ 312g Abs. 2 BGB@ nicht anwendbar ist (BGH, 30. August 2018 - VII ZR 243/17, Tz. 25). In diesem Fall besteht kein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift.
Hat der Besteller ein Widerrufsrecht und beginnt der Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Werkleistung und widerruft der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (vgl.
§ 357 Abs. 8 BGB@).
Hat der Besteller ein Widerrufsrecht und beginnt der Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist mit der Ausführung, kann der Besteller unter bestimmten Voraussetzungen sein Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist verlieren.
Beginnt der Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist mit der Ausführung, dann erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer die Dienstleistung (=Werkleistung) vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat (
§ 356 Abs. 4 BGB@).
<< Rz. 14 ||
Rz. 16 >>