Einführung
Rz. 1
a) Der Besteller hat drei Handlungen gegenüber dem Unternehmer zu erbringen:
- die Bezahlung des Werklohns,
- die Mitwirkung, sofern erforderlich.
b) Durch den
Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Bezahlung des Werklohns verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@).
Die Vergütung hat der Besteller nicht bei Vertragsschluss, sondern erst mit der Abnahme des Werkes zu entrichten (
§ 641 BGB@). Der Unternehmer ist vorleistungspflichtig (erst die Arbeit, dann das Geld).
Ab dem Zeitpunkt der Abnahme ist der Anspruch auf Vergütung fällig (BGH, 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80). Gleichgültig sei (so BGH), ob der Unternehmer den Betrag zum Zeitpunkt der Abnahme schon konkret beziffern und in eine Rechnung einstellen könne oder überhaupt eine Rechnung erteile. Auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs orientiert sich an der Abnahme (BGH). Die Verjährung der Vergütung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, unabhängig davon, ob der Unternehmer eine Rechnung erteilt hat (siehe Abnahme,
Rz.9).
c) Sofern das Werk vertragsgemäß hergestellt ist, ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (
§ 640 Abs. 1 BGB@). Einen wesentlichen Mangel liegt vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigt ist
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über den Werklohn, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (
§ 632 BGB@). Für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung kann der Unternehmer von dem Besteller eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat(
§ 632a BGB@).
d) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht.
e) Kurzübersicht:
- Vergütung (siehe Vergütung, Rz.2)
- Einheitspreis (siehe Einheitspreis, Rz.5)
- Abschlagszahlung (siehe Abschlagszahlungen, Rz.7)
- Kostenanschlag (siehe Kostenvoranschlag, Rz.8)
- Abnahme (siehe Abnahme, Rz.9)
- Mitwirkung des Bestellers (siehe Mitwirkung, Rz.11)
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Rz. 2 >>