Für die
Zustellung einer Willenserklärung ist eine ladungsfähige Anschrift erforderlich.
Die ladungsfähige Anschrift ist die
Hausanschrift des Adressaten..
Die Angabe der Postfachnummer genügt nicht als ladungsfähige Anschrift.
Für die Zustellung einer Willenserklärung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person erforderlich (
§ 166 ZPO@). Die Bekanntgabe des Dokuments erfolgt durch Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten (vgl.
§ 177 ZPO@). Dies ist bei einer Postfachnummer nicht möglich.