Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07, Tz. 11).
Hat der Schuldner bei Fälligkeit der Leistung noch nicht geleistet und mahnt der Gläubiger den Schuldner zur Leistung an, dann kommt der Schuldner mit dem Zugang der Mahnung nach
§ 286 Abs. 1 BGB@ in Verzug (
Mahnung).
Die Mahnung kann auch eine Leistungsfrist enthalten. Eine Mahnung mit Leistungsfrist ist eine befristete Mahnung.
Bei einer Mahnung mit Leistungsfrist (befristete Mahnung) tritt der Verzug der geschuldeten Leistung nicht mit Zugang des Mahnschreibens ein. Dem Schuldner verbleibt Zeit zu leisten. Der Verzug tritt erst ein, wenn der Schuldner bis zum Fristablauf noch nicht geleistet hat (s.u. befristete Mahnung).
Enthält eine Rechnung ein Zahlungsziel, sieht ein Teil der Rechtslehre eine solche Rechnung als Mahnung mit Leistungsfrist. Zahlt der Geldschuldner nach Rechnungserhalt nicht innerhalb der gesetzten Leistungsfrist, dann kommt der Schuldner in Verzug. Dieser Ansicht folgt der BGH nicht (siehe Rechnung,
Rz.3).
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Rz. 2 >>