Einleitung
Rz. 1
Ein Missbrauch der Vertretungsmacht oder eine Haftung des Vertreter kann im Rahmen der
Stellvertretung auftreten
Schließt der Vertreter im Namen des Vertretenen und mit Vertretungsmacht ein Rechtsgeschäft ab, kommt ein Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande. Bei Leistungsstörungen im Rahmen der Vertragsabwicklung haftet der Vertreter nicht.
Der Vertreter haftet persönlich, wenn es z.B. zu keinem Vertragsabschluss kommt, weil er ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
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Rz. 2 >>