a) Gibt der Unternehmer dem Verbraucher ein
Darlehen, das unentgeltlich ist, dann gelten die verbraucherschützenden Vorschriften nicht in vollem Umfang, sondern lediglich eingeschränkt. Ein unentgeltliches Darlehen ist insbesondere ein unverzinsliches Darlehen.
Zum Schutz des Verbrauchers gelten für unentgeltliche Darlehen (
§ 514 BGB@) nachstehende Regelungen
- § 498 BGB@ (Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzug)
Diese Vorschriften sollen den Verbraucher bei unentgeltlichen Darlehen vor Überschuldung und schnellem Vertragsabschluss schützen. Details zur Kreditwürdigkeitsprüfung siehe
Details
Diese Regelungen gelten nicht, sofern es sich um ein Kleindarlehen (weniger 200 EUR, Bagatelldarlehen iSd
§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB@) handelt (vgl.
§ 514 Abs. 1 BGB@). Aufgrund der relativ niedrigen Darlehenssummen erscheint ein Schutz des Verbrauchers als nicht zwingend erforderlich (BT-Drucksache 18/7584 S. 144).
Zum Schutz des Verbrauchers vor Überschuldung gilt auch bei unentgeltlichen Darlehen das Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn das unentgeltliche Darlehen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertragen oder bei Fernabsatzverträgen vereinbart worden ist und daher bereits ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Abs. 1 BGB@ besteht. In diesen Fällen gelten nur die Widerrufs-Regelungen für diese Verträge. Dadurch wird sichergestellt, dass keine konkurrierenden Widerrufsrechte bestehen (BT-Drucksache 18/7584 S. 144), z.B. Widerrufsrecht nach Darlehensrecht und Fernabsatzrecht.
Das Widerrufsrecht besteht auch nicht, wenn es sich um ein Umschuldungsdarlehen (
§ 495 Abs. 1 Nr. 2 BGB@) handelt (vgl.
§ 514 Abs. 2 BGB@).
b) Die Regelungen über ein unentgeltliches Verbraucherdarlehen (vgl.
§ 514 BGB@) gelten auch für unentgeltliche Finanzierungshilfen (vgl.
§ 515 BGB@), d.h. diese Regelungen gelten auch für
Teilzahlungen, die unentgeltlich sind. Durch § 515 wird eine Ungleichbehandlung von unentgeltlichen Darlehen und von unentgeltlichen Finanzierungshilfen vermieden (BT-Drucksache 18/7584 S. 145). Details siehe unentgeltliche
Finanzierungshilfe.