Abnahme
Rz. 2
Die Abnahme ist die Billigung des Werkes, als vertragsgemäße Leistung. Der Abnahme geht eine Prüfung des Abnahmegegenstandes voraus.
Für den Anspruch auf Abschlagszahlung ist eine Abnahme der erbrachten Leistungen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Unternehmer die erbrachten Leistungen nachweist. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen (s.u. Leistungsnachweis), die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss (
§ 632a BGB@).
Die Abschlagszahlung hat lediglich einen vorläufigen Charakter. Der Anspruch auf Vergütung für das vollständig erstellte Werk entsteht erst nach der Abnahme. Mit der Abnahme wird die Vergütung für das Gesamtwerk fällig (
§ 641 Abs. 1 BGB@). Da eine Abschlagszahlung lediglich einen vorläufigen Charakter hat, wird keine Verjährung in Gang gesetzt (siehe Verjährung,
Rz.4).
Grundsätzlich ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten (
§ 641 Abs. 1 BGB@). Bei Abschlagszahlungen hat der Besteller einen Anspruch auf eine Schlussrechnung. Eine Schlussrechnung enthält eine Auflistung (Abrechnung) aller Abschlagszahlungen und enthält den noch nicht bezahlten Restbetrag, den der Besteller noch bezahlen muss. Nach der Erteilung einer Schlussrechnung verliert der Anspruch auf Abschlagzahlung seinen selbständigen Charakter (siehe Schlussrechnung,
Rz.6).
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