Einleitung
Rz. 1
a) Die Abschlagszahlung ist eine Art von Anzahlung auf die Vergütung des Gesamtwerks. Abschlagszahlungen sind bei einem
Werkvertrag und bei einem
Bauvertrag (als Unterfall des Werkvertrags) möglich. Sie erfolgt auf eine bereits erbrachte Werkleistung.
Bei einem Werkvertrag oder einem Bauvertrag ist der Unternehmer vorleistungspflichtig.
Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung für das Werk erst bei Abnahme fällig (vgl.
§ 641 BGB@). Bei einem Bauvertrag ist neben der Abnahme zusätzlich eine Schlussrechnung erforderlich (vgl.
§ 650g Abs. 4 BGB@).
Der Unternehmer muss erst seine Leistung erbringen. Erst die Arbeit, dann das Geld.
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen
- in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und geschuldeten Leistungen und
- in Höhe der Aufwendungen für gekauftes Material
verlangen (vgl.
§ 632a Abs. 1 BGB@).
b) Eine erbrachte Leistung muss eine selbständig abrechenbare Leistung darstellen. Sie muss für den Besteller einen Wert darstellen und ihm in einer nicht mehr entziehbaren Weise zur Verfügung gestellt werden.
Abschlagszahlungen sind Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen, z.B. vereinbarte Zahlungen nach Arbeitsabschnitte, Baufortschritte (Abschlagszahlungen auf Wertzuwachs). Für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung ist keine vorherige Abnahme der erbrachten Werkleistung (z.B. Bauleistung) erforderlich. Es genügt, wenn der Unternehmer dem Besteller die erbrachten Leistungen durch eine Aufstellung so nachweist, dass eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen durch den Besteller möglich ist (siehe Leistungsnachweis,
Rz.3). Abschlagszahlungen haben einen vorläufigen Charakter (sie sind vorläufige Zahlungen auf Grundlage vorläufiger Berechnungen). Sie sind Anzahlungen auf den Gesamtpreis. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung nicht völlig verweigern, sondern lediglich einen angemessenen Teils des Abschlags (
§ 632a Abs. 1 BGB@). Er kann einen Teil des geforderten Abschlags zurückbehalten. Hat der Besteller Abschlagzahlungen erbracht, hat er einen Anspruch auf eine Schlussrechnung (siehe Schlussrechnung,
Rz.6).
Eine Vereinbarung mit dem Besteller über eine Abschlagszahlung ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Abschlagszahlung entsteht, wenn der Unternehmer ein Teil der geschuldeten Leistungen erbracht hat (vgl.
§ 632a BGB@). Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss (siehe Leistungsnachweis,
Rz.3). Eine Abnahme ist nicht erforderlich (siehe Abnahme,
Rz.2).
Wie oft und in welchem zeitlichen Abstand die Abschlagszahlungen möglich sind, regelt der Gesetzgeber nicht. Eine Festlegung der Anzahl der Abschlagsforderungen wollte der Gesetzgeber nicht, im Interesse einer möglichst flexiblen Handhabung der Abschlagszahlungen (BT-Drucksache 16/511, S. 14)
c) Der Anspruch auf Abschlagszahlung besteht nicht nur für erbrachte Werkleistungen, sondern auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller eine entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird (siehe Sicherheiten,
Rz.5).
Stoffe können Baustoffe sein, wie Steine oder Ziegel. Bauteile können Fertigwände oder Sanitäranlagen sein. Nach der Anlieferung oder Anfertigung kann der Unternehmer eine Zahlung verlangen. Eine Vereinbarung mit dem Besteller über eine Abschlagszahlung ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
d) Von der Abschlagszahlung ist die Vorauszahlung zu unterscheiden (siehe
Vorauszahlung).
e) Von der Abschlagszahlung ist die Vergütung für eine Teilabnahme zu unterscheiden.
Ist das Werk in Teilen abzunehmen (da so vereinbart) und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten (
§ 641 Abs. 1 BGB@). Die Teilabnahme setzt eine vereinbarte Abnahme und vereinbarte Vergütung je Teilabschnitt voraus. Mit der Teilabnahme wird die Vergütung für den abgenommenen Leistungsabschnitt fällig und die Verjährung der Mängelrechte beginnt für diesen Abschnitt zu laufen. Eine Schlussrechnung beschränkt sich auf die noch nicht abgenommenen Leistungen. Dies ist bei Abschlagszahlungen anders. Abschlagszahlungen erfordern keine Abnahme. Sie haben auch lediglich vorläufigen Charakter.
Abschlagszahlungen sind Anzahlungen auf den Gesamtpreis. Die Schlussrechnung enthält eine Auflistung (Abrechnung) aller Abschlagszahlungen und enthält den noch nicht bezahlten Restbetrag (siehe Schlussrechnung,
Rz.6).
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Rz. 2 >>